Erbrecht
Rund um Ihr Testament

Gerne beraten wir Sie in allen Angelegenheiten, die mit Ihrem Testament in Verbindung stehen. Ob Sie also Ihr Testament mit der Hilfe eines Anwalts rechtssicher entwerfen, oder einfach nur sicherstellen wollen, dass es im Erbfall auch die Wirkungen entfaltet, die Sie vorgesehen und sich gewünscht haben: Wir stehen Ihnen zur Seite!

Als Teilbereiche sind hier insbesondere zu bedenken:

  • Testamentsgestaltung
  • Vermächtnisse
  • Gesetzliche Erbfolge
  • Pflichtteil oder Entzug desselben
  • Testamentsvollstreckung
  • Enterbung
  • Amtliche Verwahrung des Testaments
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Erbschein
Erbauseinandersetzung

Wir sind auch für Sie da, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Leider ist die Durchsetzung des Erbanspruches häufig mit Problemen und Streitigkeiten belastet. Wir helfen Ihnen dabei, diese Probleme einer Lösung zuzuführen und die damit in Verbindung stehenden Schwierigkeiten in Ihrem Interesse abzuwickeln.

Auch dieser Bereich ist zu umfangreich, um alle Möglichkeiten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe an dieser Stelle aufzulisten. Auszugsweise seien aber die folgenden Beispiele erwähnt, bei denen wir Ihnen hilfreich zur Seite stehen können:

  • Erbengemeinschaft
  • Erbschein oder Anfechtung des Erbscheins
  • Testamentsvollstreckung
  • Testierfähigkeit
Pflichtteilsanspruch

Der engste Personenkreis um den Erblasser ist vom Gesetzgeber in besonderer Weise geschützt und erhält den Pflichtteilsanspruch: Ehegatten, Kinder und Eltern. Wenn der Erblasser einer dieser Personen einen zu kleinen Erbteil zugedenkt oder sie gar gänzlich enterbt, kann sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich zur Durchsetzung des Anspruchs an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden und die Auszahlung seines Anspruchs verlangen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, ist es ebenso möglich, den Anspruch einzuklagen.

Betrifft Sie das Pflichtteils-
recht?
Der Pflichtteilsanspruch steht nur dem Ehegatten und den engsten Verwandten - etwa den Kindern und den Eltern - des Erblassers zu. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch untereinander.

Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses, etwa weil zwischen ihm und dem Erblasser längere Zeit kein Kontakt bestanden hat, kann er vom Erben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand des Nachlasses fordern, um seinen Anspruch beziffern zu können. Der Anspruch richtet sich sowohl auf die Auskunft über den Umfang des tatsächlichen Nachlasses, als auch auf den sog. fiktiven Nachlass: die Werte, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder unter Wert an andere veräußert hat. Im Regelfall muss der Wert der Schenkungen dem Nachlasswert zumindest anteilig hinzugerechnet werden, wodurch sich der Zahlungsanspruch spürbar erhöhen kann.

Aus Sicht des (künftigten) Erblassers kann es von Interesse sein, den Pflichtteilsanspruch so gering wie möglich zu halten, insbesondere dann, wenn er es bevorzugt, den Großteil seines Nachlasses anderen Personen oder Organisationen zukommen zu lassen. Da es selten vorkommt, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Grund dafür liefert, ihm den Anspruch in Gänze zu entziehen, kann es durch eine geschickte Vorsorge zu Lebzeiten dennoch erreicht werden, den Nachlass nach dem Willen des Erblassers zu verteilen.

Es gibt regelmäßig Beratungsbedarf bei den folgenden Fallkonstellationen:

  • Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  • Entzug des Pflichtteils
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Zusatzpflichtteil
  • Verwertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses

Einen tiefergehenden Eindruck erhalten Sie im .

Was können Sie als Pflichtteil verlangen?

Sie können demnach verlangen, dass Ihnen die Hälfte des Wertes dessen ausbezahlt wird, was Ihnen nach dem Gesetz als Erbteil zustände, wenn Sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären. Ihre Forderung ist eine reine Geldforderung. Die Herausgabe von Gegenständen des Nachlasses zur Befriedigung Ihres Pflichtteilsanspruches können Sie nur im Einvernehmen mit dem/den Erben erzielen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Herausgabe von Gegenständen des Nachlasses zur Befriedigung Ihres Pflichtteilsanspruches besteht nicht.

Wie können Sie Ihre Forderung berechnen?

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers) zugrunde zu legen. Unter Umständen muss der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Sie können von dem/den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses fordern. Auf den Pflichtteil müssen Sie sich anrechnen lassen, was Ihnen von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zugewendet worden ist, wenn bei Hingabe der Zuwendung bestimmt wurde, dass dies auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Wie können Sie Ihre Forderung durchsetzen?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss der Jahres, in dem Sie von dem Erbfall und der Sie beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).

Es ist Ihre Angelegenheit, vom/den Erben die Auszahlung des Pflichtteils zu verlangen; das Nachlassgericht kann und darf für Sie insoweit nicht tätig werden. Sollte eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruchs erforderlich werden, wäre hierfür das Prozessgericht zuständig. Für weitergehende Informationen und offene Fragen zum Thema „Pflichtteilsrecht“ stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die gesetzlichen Regelungen

§ 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestimmen unter anderem:

„Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern, dem Ehegatten und – bei eingetragener Lebenspartnerschaft – dem Lebenspartner des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.“

§ 2309 BGB bestimmt:

„Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.“

Lebensversicherungen im Erbfall

Lebensversicherungen werden von Versicherungsgesellschaften in unterschiedlichen Variationen angeboten. Das hat zur Folge, dass sie im Erbfall auf verschiedene Weisen eingebunden werden können. So kommt es vor, dass der Versicherungsbetrag bei juristischer Betrachtung dem Nachlass hinzuzurechnen ist. In anderen Fällen steht der Auszahlungsbetrag neben dem Nachlass und ist diesem nicht hinzuzurechnen.

In diesem Rahmen soll nur auf eine Konstellation hingewiesen werden, die besondere Eile erfordert: Ist der Bezugsberechtigte der Lebensversicherung nicht mit dem Erben identisch und besteht Streit darüber, wem die Auszahlung zustehen soll, so hat derjenige, der zuerst handelt, einen entscheidenden Vorteil. Handelt der Erbe zuerst, kann er den Auftrag des Erblassers der Versicherung gegenüber widerrufen, den Versicherungsbetrag an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Handelt hingegen der Bezugsberechtigte zuerst, so wird ihm der Betrag ausgezahlt. Liegt bei Ihnen eine solche Konstellation vor, so informieren wir Sie gerne umfassend über die optimale Handlungsweise - idealerweise auch schon, bevor der Erbfall eintritt, damit Sie im Anschluss keine wertvolle Zeit verlieren. Hierbei gilt das Sprichwort "Zeit ist Geld" mehr, als in vielen anderen Bereichen.

Ihr Ansprechpartner
Rüter
Jochen Rüter
Rechtsanwalt | Partner

069-29 72 34 70
rueter@rpt.legal

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