Das Familienrecht setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen, die bei einer familienrechtlichen Auseinandersetzung oft nur in ihrer Gesamtwürdigung zu einem angemessenen Ergebnis führen können. Die isolierte Betrachtung einzelner Aspekte führt regelmäßig zu einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lastenverteilung zu Ungunsten von einem der Beteiligten. Unabhängig davon, ob Sie Schwierigkeiten bei einem dieser Bereiche haben oder Unterstützung in mehreren dieser Bereiche benötigen, erhalten Sie bei uns eine persönliche und kompetente Beratung, ausschließlich durch einen als Fachanwalt für Familienrecht qualifizierten Rechtsanwalt.
Als Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten wir Sie auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts, unabhängig davon, um welchen Teilbereich es sich handelt und in welchem Stadium sich Ihre Angelegenheit befindet.
Gemeinsam entwickeln wir Lösungen: ob Sie erst beabsichtigen, sich zu trennen, Sie sich bereits getrennt haben, aber auch dann, wenn ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig oder bereits abgeschlossen ist.
Bei einem Scheidungsverfahren gilt es, eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen, um Nachteile wirtschaftlicher oder emotionaler Art zu vermeiden. Wir helfen Ihnen dabei, Fallstricke zu umgehen und Ihre Rechte durchzusetzen. Hierbei geht es nicht allein um die Scheidung selbst, sondern auch um die sog. Folgesachen, die anlässlich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig klärungsbedürftig sein können.
Juristisch kann eine Scheidung nebst Folgesachen von Ehegatten in die folgenden Bereiche unterteilt werden, die jeweils einer gesonderten Betrachtung bedürfen:
- Ehescheidung
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
- Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Ehewohnung
- Hausrat
Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, wenn Sie erst beabsichtigen, sich zu trennen, Sie bereits getrennt leben, aber auch dann, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig oder bereits abgeschlossen ist.
Die Ehescheidung
Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes werden derzeit etwa 35% aller Ehen binnen 25 Jahren wieder geschieden. Seit einigen Jahren fällt diese Tendenz, jedoch werden konstant mehr als 1/3 der geschlossenen Ehen nicht durch den Tod, sondern durch das Familiengericht geschieden.
Eine Scheidung kann nach deutschem Recht nur von Gericht, dem Familiengericht, ausgesprochen werden. Eine Scheidung per Notar, per privatschriftliche oder gar per mündliche Vereinbarung ist nicht zulässig. Wollen Sie geschieden werden, findet daher in aller Regel (wenigstens) ein Gerichtstermin statt.
Die Scheidung wird seit dem Jahr 2009 vom Familiengericht per Beschluss - nicht mehr als Scheidungsurteil - ausgesprochen und erhält mit ihrer Rechtskraft Wirkung. Hierzu ist es erforderlich, dass einer der Ehegatten einen Antrag auf Scheidung bei dem jeweils zuständigen Gericht stellt.
Scheidungsvoraussetzungen
Die Scheidung nach deutschem Recht hat lediglich eine Voraussetzung: Die Ehe muss gem. § 1565 BGB zur Überzeugung des Gerichts gescheitert sein. Der Gesetzgeber formuliert die Voraussetzung für die Scheidung wie folgt:
§ 1565 Abs. 1 BGB:
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff des "Trennungsjahres" verwendet. Leben die Beteiligten unstreitig seit über einem Jahr dauerhaft voneinander getrennt und betrachten die eheliche Lebensgemeinschaft übereinstimmend als gescheitert, so ist die Ehe zu scheiden, gem. § 1566 Abs. 1 BGB.
Gelegentlich beabsichtigen Ehegatten, eine besonders zügige Scheidung zu erreichen, indem sie den Zeitpunkt der Trennung weiter in die Vergangenheit legen. Der Trennungszeitpunkt hat jedoch neben der Scheidung noch Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht und einen etwaigen Zugewinnausgleich, so dass eine leichtfertige Erklärung eines (zu) frühen Trennungszeitpunkts in Nachteilen auf unterhalts- und güterrechtlicher Ebene führen kann. Hier sollte dringend gewissenhaft geprüft werden, welches in Betracht kommende Trennungsdatum welche Konsequenzen nach sich zieht.
Selbstverständlich vertreten wir Sie nicht nur, wenn das Familiengericht Frankfurt für Ihre Scheidung zuständig ist. Grundsätzlich treten wir bei jedem Familiengericht in Deutschland auf. Die Antwort auf die Frage, welches Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig ist, gehört selbstverständlich auch zu unserer Beratung.
Verfahrensdauer
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt wiederum von mehreren Faktoren ab, insbesondere aber davon, über welche Folgesachen das Gericht zusätzlich zur Scheidung zu befinden hat.
Ein Verfahren, in dem die Beteiligten sich über alle Folgesachen einig sind und auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen, kann binnen 3-4 Monaten abgeschlossen werden; im Einzelfall auch bereits nach kürzerer Zeit. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das Verfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen: wenn beide Ehegatten ihren Pflichten fristgemäß nachkommen und keiner der Beteiligten komplizierte Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben hat, ist eine Verfahrensdauer von 6-9 Monaten realistisch.
Muss hingegen über Folgesachen gestritten werden, weil eine außergerichtliche Lösung nicht zu erreichen ist, kann ein Scheidungsverfahren durchaus länger als ein Jahr dauern; bei hochstreitigen Verfahren gar mehrere Jahre.
Unsere Beratung orientiert sich hierbei streng an Ihren Interessen: wollen Sie schnell geschieden werden, tun wir unser Möglichstes, um dieses Ziel zu erreichen. Haben Sie es hingegen nicht eilig - beispielsweise, weil Sie einen nennenswerten Trennungsunterhalt beziehen oder weil Ihnen die Ehewohnung für die Trennungszeit zugesprochen worden ist - kennen wir auch hier die prozessualen Möglichkeiten, diesem Anliegen nachzukommen.
Namensrecht
Hat ein Ehegatte den Namen des anderen als Ehenamen angenommen oder diesen seinem voran- oder nachgestellt, kann er beim Standesamt mit der Rechtskraft der Scheidung seinen vor der Ehe geführten Namen (Mädchenname) wieder annehmen.
Formal ist hierfür lediglich erforderlich, dass der geschiedene Ehegatte unter Vorlage des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsbeschlusses einen Antrag beim Standesamt stellt.
Gemeinsamer Anwalt?
Der Ausdruck "Gemeinsamer Anwalt" taucht immer wieder auf, wenn von einer einvernehmlichen Scheidung gesprochen wird, also in dem Fall, dass beide Ehegatten voneinander geschieden werden wollen. Diese Bezeichnung ist jedoch ungenau und birgt die Gefahr eines Missverständnisses: Einem Anwalt ist es untersagt, beide Beteiligte in demselben Scheidungsverfahren zu vertreten. Da es sich bei einer Scheidung um ein sog. kontradiktorisches Verfahren handelt, stellt die Vertretung beider Seiten einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a BRAO dar, die leicht in einen - strafbaren - Parteiverrat münden kann.
Dennoch können in einem Fall, in dem sich beide Seiten ausreichend intensiv mit den im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Fragen auseinandergesetzt haben, gelegentlich Zeit und Kosten durch die Beauftragung eines Anwalts gespart werden. Es handelt sich dann aber nicht um einen gemeinsamen Anwalt, sondern um den Anwalt nur eines Ehegatten - der jeweils andere geht dann ohne anwaltliche Vertretung in das Verfahren. Da hierbei Besondereheiten zu beachten sind - beispielsweise gilt im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang - ist eine fachkundige Beratung unabdingbar. Nur so können einerseits die Vorteile einer zügigen Fallbearbeitung und einer Kostenersparnis der einen Seite genutzt werden, ohne den Risiken des Verfahrens ausgesetzt sein.
Ob ein Verfahren unter Beauftragung eines einzelnen Anwalts zweckdienlich ist, sollte nicht allein vor dem Hintergrund einer kurzfristigen Ersparnis getroffen werden, sondern wohlüberlegt sein. Fehler, die im Scheidungsverfahren gemacht werden, können um ein Vielfaches teurer sein, als die Beauftragung eines zweiten Anwalts für das Verfahren gekostet hätte.
Online-Scheidung?
Der Begriff Online-Scheidung wird oft in mehrfacher Hinsicht missverstanden: Weder erspart die Online-Scheidung die persönliche Anhörung beider Beteiligter im Scheidungstermin gem. § 128 FamFG, noch ist diese Herangehensweise mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Online-Scheidung kostet nach dem Gesetz exakt dasselbe, wie eine Scheidung, der eine kompetente Beratung vorausgegangen ist.
Wenn Sie es ausdrücklich wünschen, bieten wir Ihnen an, das Scheidungsverfahren mit dem denkbar geringsten Aufwand für Sie zu führen. Sie müssen dann weder persönlich bei uns erscheinen, noch sind längere telefonische Erörterungsgespräche zwingend.
Wir empfehlen allerdings auch in einer Situation, in der Sie es eilig haben oder sich bereits mit Ihrem Ehegatten geeinigt haben, dass Sie uns vorab einmal die Gelegenheit geben, Sie über die gesetzlichen Folgen einer Scheidung aufzuklären. Hierfür entstehen - entgegen den Behauptungen einiger Anbieter von Online-Scheidungen - keine zusätzlichen Kosten! Wenn Sie im Anschluss an die Beratung weiterhin die "Scheidung Light" wollen, haben Sie eine informierte Entscheidung getroffen, die dann Ihrem wirklichen und nicht nur Ihrem vermeintlichen Willen entspricht. Schlussendlich dient dies zum einen der Vorsorge, dass Sie vor Ansprüchen Ihres geschiedenen Ehegatten geschützt werden und zum anderen, dass Sie sich nicht darüber ärgern müssen, unbewusst auf Ansprüche verzichtet zu haben, die Sie bei Kenntnis derselben womöglich durchgesetzt hätten.
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder - soweit wie möglich - aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!
Ehegatten haben die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen für den Fall des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich zu modifizieren. Verträge dieser Art, die vor oder während der (intakten) Ehe geschlossen werden, werden in der Regel Ehevertrag genannt, solche, die nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossen werden, Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Bezeichnung ist für die rechtliche Beurteilung jedoch unerheblich; entscheidend ist der von den Ehegatten vereinbarte Inhalt.
Nicht alle Themenbereiche, die in bei einer Trennung streitig behandelt werden, sind einer verlässlichen Regelung im Ehevertrag zugänglich. So lassen sich beispielsweise hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts allenfalls deklaratorische Regelungen in einem Ehevertrag vereinbaren.
Insbesondere die folgenden Bereiche können im Ehevertrag gestaltet werden:
- Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Hausratsauseinandersetzung
- Vermögensauseinandersetzung
- Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens
- Erbrechtliche Konsequenzen
Bereits im Vorfeld einer Ehe sollten Sie sich Gedanken machen, welche Rechte und Pflichten bei Eingehung des Bundes fürs Leben auf Sie zukommen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht sowie die Erörterung eines möglichen Ehevertrages hilft dabei, die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und die Konsequenzen vorhersehbar zu gestalten.
Zugegeben: Es ist nicht unbedingt romantisch, sich bereits vor der Ehe Gedanken über die Folgen einer Scheidung zu machen. Dennoch sollten Sie - gerade mit Blick auf die heutigen Scheidungsraten - die Romantik für einen Moment zurückstellen, wenn es um solche wichtigen Entscheidungen geht. Sprechen Sie uns an, und Sie erhalten eine umfassende anwaltliche Beratung: vor, während und nach der Ehe.
Eheverträge
Ehegatten haben die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen für den Fall des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft vertraglich zu modifizieren. Verträge dieser Art, die vor oder während der (intakten) Ehe geschlossen werden, werden in der Regel Ehevertrag genannt, solche, die nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossen werden, Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Bezeichnung ist für die rechtliche Beurteilung jedoch unerheblich; entscheidend ist der von den Ehegatten vereinbarte Inhalt.
Nicht alle Themenbereiche, die in bei einer Trennung streitig behandelt werden, sind einer verlässlichen Regelung im Ehevertrag zugänglich. So lassen sich beispielsweise hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts allenfalls deklaratorische Regelungen in einem Ehevertrag vereinbaren.
Insbesondere die folgenden Bereiche können im Ehevertrag gestaltet werden:
- Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Hausratsauseinandersetzung
- Vermögensauseinandersetzung
- Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens
- Erbrechtliche Konsequenzen
Bereits im Vorfeld einer Ehe sollten Sie sich Gedanken machen, welche Rechte und Pflichten bei Eingehung des Bundes fürs Leben auf Sie zukommen. Eine Beratung durch einen Anwalt sowie die Erörterung eines möglichen Ehevertrages hilft dabei, die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und die Konsequenzen vorhersehbar zu gestalten.
Zugegeben: Es ist nicht unbedingt romantisch, sich bereits vor der Ehe Gedanken über die Folgen einer Scheidung zu machen. Dennoch sollten Sie - gerade mit Blick auf die heutigen Scheidungsraten - die Romantik für einen Moment zurückstellen, wenn es um solche wichtigen Entscheidungen geht. Sprechen Sie uns an, und Sie erhalten eine umfassende anwaltliche Beratung: vor, während und nach der Ehe.
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder - soweit wie möglich - aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!
Das Güterrecht bezeichnet die Art und Weise, in der das Eigentum der Ehegatten miteinander in Berührung kommt und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist.
Grundsätzlich existieren vier Güterstände, von denen heutzutage jedoch lediglich zwei Varianten eine größere Bedeutung zukommt:
Insbesondere die folgenden Bereiche können im Ehevertrag gestaltet werden:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
Die beiden verbleibenden Güterstände, die
- Gütergemeinschaft und der
- Deutsch-Französische Wahlgüterstand
haben eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung, weshalb wir auf dieser Seite von weiteren Ausführungen absehen. Unsere Beratung im Rahmen eines Mandats erstreckt sich im Bedarfsfall selbstverständlich auch auf diese Bereiche.
Zugewinnausgleich
Die im Güterrecht wohl am häufigsten streitig ausgetragenen Fragen betreffen den Versorgungsausgleich, was vermutlich teilweise daran liegt, dass das Institut des Zugewinnausgleichs verhältnismäßig komplex und daher schwierig nachvollziehbar sein kann. Er unterliegt aber zugleich Missverständnissen über die grundsätzliche Konzeption des Instituts, die ebenso zu Verständnisschwierigkeiten führen können.
Zunächst wollen wir das wohl häufigste Missverständnis hierzu ausräumen: der Zugewinnausgleich sorgt nicht dafür, dass das gesamte Vermögen eines Ehegatten "durch 2 geteilt" wird - der Zugewinnausgleich beschränkt sich auf den Ausgleich desjenigen Vermögens, das in der Ehezeit hinzugekommen ist.
Die zutreffende Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist davon abhängig, dass sich die Beteiligten wechselseitig vollständige Auskünfte über die relevanten Vermögen machen. Hier muss dringend darauf geachtet werden, vollständige Auskünfte zu erhalten. Stehen einem nur unvollständige Auskünfte zur Verfügung, kann sich das nachteilig auf einen etwaigen Anspruch auswirken.
Liegen alle Auskünfte vor, kann der Anspruch beziffert und anlässlich der Scheidung ausgezahlt werden, wobei auch hierbei ein häufiger Irrtum klargestellt werden soll: Der Zugewinnanspruch stellt immer einen Anspruch auf eine Geldzahlung dar; der Berechtigte wird über den Zugewinnausgleich nicht (Mit-)Eigentümer einer Immobilie, (Mit-)Inhaber eines Bankkontos oder in einer sonstigen Weise an den Vermögensgegenständen des anderen beteiligt. Der Anspruch, den der Zugewinnausgleich bezeichnet, bemisst sich zwar nach den Vermögenswerten, wird aber nach dem Gesetz stets in Geld ausgezahlt. Ungeachtet dessen steht es den Ehegatten frei, eine Vereinbarung über die Durchführung des Zugewinnausgleichs dahingehend zu schließen, dass der Berechtigte einen Vermögenswert erhält - insbesondere dann, wenn nicht genug Barmittel zur Verfügung stehen, um den Anspruch in Geld zu erfüllen.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist juristisch betrachtet relativ "langweilig", weil die Vermögen der Ehegatten weder während des Bestands der Ehe noch anlässlich deren Auflösung Berührungspunkte haben. Im Falle der Gütertrennung verbleibt jedem Ehegatten dasjenige Vermögen, was sich in seinem Eigentum befindet.
In den vergangenen Jahren ist regelmäßig thematisiert worden, dass die Vereinbarung der Gütertrennung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein kann, was immer dann der Fall ist, wenn eine ehevertragliche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, weil sie einen der Ehegatten unangemessen benachteiligt. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, muss für jeden Fall individuell beurteilt werden und bemisst sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder - soweit wie möglich - aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!
Im Unterhaltsrecht existieren verschiedene Konstellationen mit juristischem Bezug. So ist unter Ehegatten regelmäßig die Frage nach der Höhe und der Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen und - nach der Scheidung - von nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu klären.
Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, sind zudem die Unterhaltsansprüche der Kinder zu klären. Das gilt sowohl für minderjährige, als auch für volljährige Kinder.
Wenn Partner, die nicht miteinander verheiratet sind, ein gemeinsames Kind haben, sollte sowohl der Kindesunterhalt, als auch der Unterhalt für denjenigen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, geklärt werden. Der Anspruch des betreuenden Elternteils, der mit dem jeweils anderen nicht verheiratet ist, richtet sich nach § 1615l BGB.
Schließlich können auch Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Ein typischer Fall hierfür ist dann gegeben, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und seine Renten- oder Pensionsansprüche nicht ausreichen, die Pflegekosten zu decken. Der Differenzbetrag wird dann von einem Sozialträger übernommen, der die gezahlten Beträge von den Angehörigen des pflegebedürftigen Menschen zurückfordern kann.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2024), die in den meisten unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle einnimmt, steht Ihnen durch einen Klick auf den Link zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Tabelle keine Gesetzeskraft zukommt; sie kann Ihnen lediglich eine Richtlinie an die Hand geben und so eine erste Einschätzung ermöglichen.
Gerade beim Unterhalt ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass Sie als Unterhaltsberechtigte/r nicht zu wenig beziehen oder als Unterhaltsverpflichtete/r nicht zu viel zahlen. Wir bieten Ihnen hierbei eine auf Sie und Ihren Fall zugeschnittene anwaltliche Beratung und stellen so die optimale Lösung für Sie sicher. Für einen ersten Einblick haben wir den verschiedenen Unterhaltskonstellationen einen eigenen Unterabschnitt dieser Seite gewidmet, den Sie im Menü finden.
Beispielhaft sind hier einige der Bereiche angeführt, in denen wir gerne für Sie tätig werden:
- Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Familienunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
- Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
- Kindesunterhalt für volljährige Kinder
- Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Mehrbedarf, Sonderbedarf
Wichtiger Hinweis für Unterhaltsberechtigte:
Beachten Sie, dass Unterhaltsrückstände nur unter besonderen, oftmals schwer nachweisbaren Voraussetzungen durchgesetzt werden können. Zögern Sie daher nicht, sich frühzeitig umfassend zu informieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie weniger Unterhalt bekommen, als Ihnen zusteht.
Ebenso achten Sie bitte darauf, dass das gerichtliche Unterhaltsverfahren - wie auch das Scheidungsverfahren - dem Anwaltszwang unterliegt. Nur ein Rechtsanwalt darf einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt bei Gericht einreichen. Verlieren Sie daher keine Zeit dadurch, dass Sie das Verfahren zunächst "in die eigene Hand" nehmen - ein Antrag, der nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, ist unzulässig, wodurch kostbare Zeit verloren gehen kann und vermeidbare Kosten verursacht werden.
Unterhaltsrecht
Im Unterhaltsrecht existieren verschiedene Konstellationen. So ist unter Ehegatten regelmäßig die Frage nach der Höhe und der Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen und - nach der Scheidung - von nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu klären.
Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, sind zudem die Unterhaltsansprüche der Kinder zu klären. Das gilt sowohl für minderjährige, als auch für volljährige Kinder.
Wenn Partner, die nicht miteinander verheiratet sind, ein gemeinsames Kind haben, sollte sowohl der Kindesunterhalt, als auch der Unterhalt für denjenigen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, geklärt werden. Der Anspruch des betreuenden Elternteils, der mit dem jeweils anderen nicht verheiratet ist, richtet sich nach § 1615l BGB.
Schließlich können auch Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Ein typischer Fall hierfür ist dann gegeben, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und seine Renten- oder Pensionsansprüche nicht ausreichen, die Pflegekosten zu decken. Der Differenzbetrag wird dann von einem Sozialträger übernommen, der die gezahlten Beträge von den Angehörigen des pflegebedürftigen Menschen zurückfordern kann.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2018), die in den meisten (kindes-)unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle einnimmt, steht Ihnen durch einen Klick auf den Link zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Tabelle keine Gesetzeskraft zukommt; sie kann Ihnen lediglich eine Richtlinie an die Hand geben und so eine erste Einschätzung ermöglichen.
Gerade beim Unterhalt ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass Sie als Unterhaltsberechtigte/r nicht zu wenig beziehen oder als Unterhaltsverpflichtete/r nicht zu viel zahlen. Wir bieten Ihnen hierbei eine auf Sie und Ihren Fall zugeschnittene anwaltliche Beratung und stellen so die optimale Lösung für Sie sicher. Für einen ersten Einblick haben wir den verschiedenen Unterhaltskonstellationen einen eigenen Unterabschnitt dieser Seite gewidmet, den Sie im Menü finden.
Beispielhaft sind hier einige der Bereiche angeführt, in denen wir gerne für Sie tätig werden:
- Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Familienunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
- Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
- Kindesunterhalt für volljährige Kinder
- Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Mehrbedarf, Sonderbedarf
Ebenso helfen wir Ihnen gerne, wenn es um das Sorgerecht, den Umgang mit Kindern oder die Anerkennung bzw. Anfechtung einer Vaterschaft geht. Oft gehen diese Angelegenheiten Hand in Hand mit einer Ehescheidung. Es ist aber genauso denkbar, dass hierfür Regelungsbedarf besteht, ohne dass eine Ehe geschieden wird - vor allem, wenn es sich um nichteheliche Kinder handelt oder das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.
Hier sind einige Stichworte aufgelistet, bei denen wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen:
- Übertragung des alleinigen Sorgerechts
- Schwierigkeiten beim gemeinsamen Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesundheitsfürsorge
- Familiengerichtliche Zustimmung
Auch für die Bereiche der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und der Vaterschaft haben wir unter dem Oberbegriff: Kindschaftssachen ein Detailmenü eingerichtet, unter dem Sie weitere Informationen zu diesen Themenbereichen finden.
Für Mütter, Väter und Familien:
Sorgerecht
Das Sorgerecht - genauer: die elterliche Sorge - beschreibt das Recht und - was des Öfteren vernachlässigt wird - die Pflicht, die wichtigen Entscheidungen im Leben eines Kindes zu treffen. Unter die sorgerechtliche Kompetenz fallen alle Entscheidungen von gesteigerter Bedeutung, insbesondere aus den folgenden Bereichen:
- Aufenthaltsbestimmung
Hiervon ist insbesondere die Frage erfasst, bei welchem Elternteil das Kind wohnen soll. Diese Frage ist häufig im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern streitig, wenn beide Eltern möchten, dass die Kinder in ihrem Haushalt leben. Kann hierüber keine Einigung erzielt werden, überträgt das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht (als Teilbereich der elterlichen Sorge) auf dessen Antrag hin auf einen Elternteil.
- Schulische Angelegenheiten
Dieser Bereich betrifft die Fragen, die bei der Ausbildung der Kinder auftauchen können, beispielsweise die Frage, wann ein sog. "Kann-Kind" eingeschult werden oder welche weiterführende Schule das Kind besuchen soll.
- Gesundheitsfürsorge
Bei Fragen der Gesundheitsfürsorge geht regelmäßig es um die Einwilligung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen. Auch die Frage, ob eine bestimmte Operation durchgeführt werden darf oder eine alternative Heilungsmethode angewandt wird.
- Religiöse Erziehung
Welche religiöse Zugehörigkeit ein Kind praktiziert, unterfällt ebenso der elterlichen Sorge. Können die Eltern hierüber keine Einigung herbeiführen, kann das Familiengericht die Entscheidungskompetenz hierüber auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen.
- Vermögenssorge
Hiervon ist das Recht und die Pflicht umfasst, alle vermögensrelevanten Entscheidungen für ein Kind zu treffen. Hat ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen - beispielsweise durch einen Aushilfsjob neben der Schulausbildung - unterfällt die Entscheidung über die Verwendung des Vermögens den sorgeberechtigten Eltern. Dasselbe gilt für die Frage der Verwendung eines dem minderjährigen Kind zugewandten Erbes (etwa ein Erbe nach den Großeltern) oder eines auf den Namen des Kindes angelegten Sparvertrags.
Grundsätzlich verbleibt es auch im Falle einer Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ein anderes gilt nur dann, wenn das Familiengericht die elterliche Sorge ausdrücklich auf einen der Elternteile überträgt. Hierbei ist zu beachten, dass - von wenigen Ausnahmen, beispielsweise dem Antrag gem. § 1666 BGB durch das Jugendamt abgesehen - die Übertragung in der Regel nur auf Antrag eines Elternteils. Fordert keiner der Elternteile die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung ein, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Beabsichtigt ein Elternteil die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und will die wichtigen Entscheidungen für die Kinder künftig allein treffen, muss er bei dem Familiengericht einen Antrag stellen und ihn begründen. Eine erfolgversprechende Begründung besteht beispielsweise in dem Vortrag, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung beider Elternteile nicht (mehr) möglich ist. Das ist häufig der Fall, wenn die Trennung streitig abgelaufen und noch "frisch" ist. Gelingt es den Eltern wegen akuter Streitigkeiten nicht, eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich der Kinder zu treffen, kann jeder von ihnen beantragen, dass ihm die gesamte elterlichen Sorge, ein Teilbereichs hiervon oder eine einzelne Fragestellung zur alleinigen Entscheidung übertragen werde.
Entscheidungen über das Sorgerecht kann allein das Familiengericht treffen und nicht - wie oft angenommen wird - das Jugendamt. Es ist stets dasjenige Gericht zuständig , in dessen Bezirk die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zusammenfassend haben wir einige Stichworte aufgelistet, bei denen wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen:
- Übertragung des alleinigen Sorgerechts
- Schwierigkeiten beim gemeinsamen Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesundheitsfürsorge
- Familiengerichtliche Zustimmung
Die hier aufgeführten Aspekte des Sorgerechts stellen nur einen Auszug der denkbaren Fallgestaltungen dar und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Haben Sie Schwierigkeiten auf dem Bereich der elterlichen Sorge, der hier nicht aufgeführt ist, sprechen Sie uns an.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht regelt die Modalitäten, wann Kinder den Elternteil sehen dürfen, mit dem sie nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben - beispielsweise wann ein Kind, was bei seiner Mutter lebt, den Vater sehen darf.
Das Gesetz lässt für die konkrete Ausgestaltung der Umgänge viel Raum, so dass sich die zu treffende Regelung gut an den jeweiligen Bedürfnissen der Kinder, aber auch denen der Eltern, orientieren kann. So wird eine Umgangsregelung von zwei im Schicht- und Wochenenddienst berufstätigen Elternteilen anders ausgestaltet werden müssen, als diejenige von zwei Eltern, die einem "9-to-5-Job" nachgehen. Leider stecken die Schwierigkeiten oftmals im Detail, so dass der betreuende Elternteil weniger Umgang gewähren will, als der andere einfordert bzw. der Umgangsberechtigte Elternteil umfangreichere oder häufigere Kontakte wünscht, als der jeweils andere zulassen kann.
Lösungsmöglichkeiten für Konflikte, die in diesem Bereich auftreten, sind vielfältig: so bieten die Jugendämter kostenfreie Beratungsleistungen an. Es existiert aber auch eine Vielzahl an Beratungsstellen, die Eltern durch ihre Angebote unterstützten können. Hierbei kann auch häufig auf die Besonderheiten der jeweiligen Familie Rücksicht genommen werden: Größere Städte bieten regelmäßig Beratungsstellen für Frauen, Männer, Ausländische Mitbürger, Minderjährige Eltern und sonstige Gruppen, die individuelle Probleme zu lösen haben. Gelingt es in diesem Rahmen nicht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, kann Unterstützung des Familiengerichts angefordert werden.
Haben Sie Schwierigkeiten mit dem anderen Elternteil, die Umgänge zu Ihrer Zufriedenheit zu regeln, bieten wir gerne unsere Unterstützung an - sowohl außergerichtlich, als auch im gerichtlichen Verfahren.
Vaterschaft
Immer wieder kommt es vor, dass Männer als Vater eines Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen werden, obwohl einer oder mehrere Beteiligte nicht sicher sind, ob diese Person auch wirklich der Vater des Kindes ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten gibt das Gesetz den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten an die Hand, Klarheit zu schaffen. Eine Falscheintragung ist nicht nur eine reine Formalität; an die als Vater eingetragene Person können unter anderem Unterhaltsansprüche gestellt werden, wodurch möglicherweise Zahlungsverpflichtungen entstehen, die bei einer Korrektur der Sachlage nicht anfallen würden. Die Fallgestaltungen in diesem Bereich sind jedoch derart vielfältig, dass wir in diesem Rahmen von einer Darstellung einzelner Beispiele verzichten. Sprechen Sie uns an, wenn die Vaterschaft eines Kindes der Klärung bedarf - wir beraten Sie dann umfassend über alle Möglichkeiten, die der Klärung dienlich sein können.
Denken Sie bitte daran, dass es in der Regel die Kinder sind, die unter familienrechtlichen Problemen am stärksten zu leiden haben. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder - soweit wie möglich - aus dem Konflikt herauszuhalten und ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, unabhängig davon, wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!